für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

Stand: 4.12.2014

I. Geltungsbereich

(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigen.

II. Angebote und Vertragsschluss, Schriftform

(1) Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich, unter anderem sind sie nur relevant, solange der Vorrat reicht.

(2) Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen.

(3) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Packmustern, Vorführmaschinen, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor. Angaben zu physischen Eigenschaften von Hüllstoffen, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Maßen u.a. sind ohne Gewähr. Es sind die Angaben des Produzenten APPI, Akron Ohio, USA.

(4) Sonderanfertigungen von Maschinen auf Wunsch des Kunden sind vor Auslieferung im Werk von APPI gutzuheißen. Kosten für eventuell erforderliche Änderungen der Maschinen nach Verlassen des Werks gehen zu Lasten des Kunden.

Note: a. Die Produkte des Kunden (Einfüllteile) müssen von Bagmatic getestet werden, um die Systemspezifikation, die Beutelgröße, die Genauigkeit und die Produktionsrate zu bestätigen. Der Kunde muss eine hinreichende Anzahl von Produktproben an Bagmatic senden.  Bagmatic ist nur für die erhaltenen und gutgeheißenen Einfüllteile verantwortlich, nicht aber für Teile abweichender Art. b. Die Beschaffenheit des Einfüllteils kann Probleme bei der Eingabe und der Verpackung mit sich führen. Irreguläre Teile können Störungen bewirken, ölige Teile können die Bekleidung beschädigen oder die Eingaberate reduzieren. c. Die Beschaffenheit des Einfüllteils kann Eingabe- und Trichterprobleme verursachen. d. Bagmatic schlägt Beutelgrößen vor, die vom Kunden im Produktionsprozess gesprüft und bestätigt werden müssen. Die Beutelgrößen können abhängig von den Produktionsdaten enschließlich der Störungsfrequezen, der Fehleingaben oder der Verschüttung geändert werden. Beutel, die zur Durchsicht an den Kunden gesandt werden, können handgefertigt sein und daher nicht als Proben von Standardbeuteln angesehen werden. Zum Beispiel sind Perforierungen bei handgefertigten Beuteln nicht vorhanden. Produktionsproben verschiedener Größen können zusätzlich zur Überprüfung zurückgesandt werden. Bei Mindesaufträgen auf Beutel bietet Bagmatic Produktionsproben an. e. Bagmatic schlägt zuerst die Trichtergröße und dann die Beutelgröße vor. Wenn die Trichter- oder die Beutelgrößen sich ändern, muss eine Änderung der ersteren oder letzteren Größe beurteilt und eventuell angepasst werden. f. Zum Vorteil des Benutzers bewertet Bagmatic den Produktionsprozess und schlägt die günstigste Verpackungsgeschwindigkeit vor. Die Eingaberate und die Durchführung der Verpackung sind von der Qualität der Einfüllteile, dem Grad der Vereinzelung, ihrer Irregularität und der Ladekapazität abhängig. Bagmatic garantiert keine Produktionsgeschwindigkeit und übernimmt keine Haftung für die Produktionskosten des Benutzers oder für Verluste, für Produktionsmaterial oder für Good Will oder für andere spezielle Schäden oder Folgeschäden, wenn die Verpackungsgeschwindigkeiten nicht erreicht werden. g. Da Bagmatic nicht selbst in der Lage war, das Verpackungssystem im Produktionsprozess zu fahren, mögen weitere Modifikationen, zusätzliche Optionen oder Änderungen der Spezifikationen erforderlich sein, die Einwirkung auf den Preis des Systems haben könnten. f. Jedwede auftretende Bedenken sollten registriert werden und Bagmatic als Feed Back mitgeteilt werden, um Verbesserungen zu überlegen.

III. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für Lieferung ab Lager Neuwied ausschließlich Verpackung und Transport sowie ohne Kosten für Aufstellung, Montage und Schulung des Bedienpersonals.

(2) Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie sich die Kosten aufgrund von Änderungen der Wechselkurse der Währung, der Zolltarife, der Steuern, der Abgaben, des Rohstoffs m.m. für die vereinbarte Lieferung erhöhen.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Scheckzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift bewirkt.

(2) Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Wir sind nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Abrechnung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.

(4) Soweit der Kunde ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, gelten die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500.

(5) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Dem Kunden ist die Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, welche von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(7) Dem Kunden wird nur dann Kredit gewährt, wenn er vom Euler Hermes Kreditbüro als kreditwürdig erachtet wird.

V. Lieferzeit

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die von uns genannten Lieferzeiten nach Möglichkeit eingehalten, es sei denn es treten Hindernisse ein, für die wir nicht verantwortlich sind, z.B. Verpätungen beim Hersteller.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Packmuster, Folien, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist.

(3) Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager Neuwied verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Verknappung der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

(5) Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen.

(6) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

(8) Falls Störungen der in Abs. (4) beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

VI. Gefahrenübergang und Versand

(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen. Jede größere Komponente des Systems (z.B. Verpackungsmaschine, Zähler, Waage, Förderband) wird gesondert in Kisten verpackt. Verpackungskosten per Kiste 300€. Bagmatic empfiehlt, alle Systeme, die 1) einen Drucker enthalten, 2) kundenangepasst sind oder 3) von komplexerer Art sind, selbst zu installieren.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.

VII. Abnahmeverzug

(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Vertragssumme fordern, bei Waren, die wir nicht vorrätig haben, sondern speziell für den Kunden beschafft werden, 100% zuzüglich Lagermiete. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(2) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(3) Falls die Waren nicht innerhalb eines Jahres abgeholt werden, sind wir berechtigt, sie zu vernichten, welches den Kunden nicht von der Verpflichtung befreit, die Waren zu bezahlen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Die in unseren Waren enthaltene Software wie z.B. das PLC-Programm, die Touch-Screen-Programme usw. bleibt ausnahmslos Eigentum des Herstellers Advanced Poly-Packaging Inc. Die Software ist urheberrechtlich geschützt durch Copyright sowie internationale Verträge. Nicht autorisierte Reproduktion oder Verbreitung dieser Programme oder Teilen davon haben zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen, was bei maximaler Ausnutzung der Rechtsmittel zu hohen Strafen führt. Durch den Kauf erwirbt der Kunde die Lizenz, die Software zu benutzen. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel ist unsere Forderung erst dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag endgültig gutgeschrieben ist und keine Rückgriffsansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen.

(2) Der Kunde ist, insbesondere bei Auslandslieferungen, verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind.

(3) Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gebrauchen und benutzen. Er hat die Waren in ordentlichem Zustand zu halten und nach den Vorschriften des Landes, in welchem sie sich befinden, sicherzustellen. Die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Im Falle der Beschädigung der Waren tritt der Kunde die ihm gegen den Schädiger zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab.

(4) Der Kunde darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur weiterverkaufen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) Wir haben dem Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt oder die Waren an den Kunden zum Zweck des Weiterverkaufs veräußert. b) Der Kunde befindet sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug. c) Der Weiterverkauf erfolgt im ordentlichen Geschäftsgang. d) Die Abtretung der Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf an uns ist uneingeschränkt zulässig. Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen nicht einziehen. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen und uns sämtliche Unterlagen auszuhändigen sowie sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind. Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.

(5) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Er ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware durch Dritte und von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Durch Verarbeitung von geliefertem Verpackungsmaterial erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns über geht. Der Kunde bleibt der unentgeltliche Verwahrer.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht nach, schuldet er für jeden angefangenen Monat des Verzuges eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Ware, zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Rechte des Kunden bei Mängeln, Haftung

(1) Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(2) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Packmuster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dieses nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Liegen am Einsatzort der Maschine außergewöhnliche klimatische Bedingungen vor, z.B. Temperaturen unter 15 ° C oder über 35 ° C oder relative Luftfeuchtigkeit unter 40 % oder über 90 %, hat uns der Kunde bei Auftragserteilung hierauf hinzuweisen. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine Haftung.

(3) Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte (wie z.B. übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung), ungeeigneten Betriebsmitteln oder Hüllstoffen, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Stromschwankungen) beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Dasselbe gilt bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Oualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

(4) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen des dänisches „Købeloven“  und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Diese Bestimmungen entsprechen den für deutsche Kaufleute geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB in Deutschland.

(5) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.

(6) Wir stehen lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.

(7) Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(8) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vorliegt.

(9) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

X. Haftung, Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden – aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, – für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder – die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen des Abschn. IX Abs. (7) gegeben sind. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI Zusätzliche Bedingungen für Lieferungen mit Aufstellung

(1) Kosten und Risiko Soll die Aufstellung von uns zu liefernder Verpackungsmaschinen durch Bagmatic erfolgen, so geschieht die Durchführung der Montage auf Kosten und Risiko des Kunden. Alle uns hierdurch erwachsenden Aufwendungen auch für evtl. Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind vom Kunden zu erstatten. Dies gilt auch für anfallende Reise- und Wartezeit. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Es wird empfohlen, die Installation für alle Systeme, die 1) einen Drucker beinhalten, 2) kundenangepasst sind oder 3) sehr komplex sind, von Bagmatic durchführen zu lassen. Die fehlerfreie Funktion des Druckers wird nur garantiert, wenn der Kunde die Software Labelview für die Erstellung der virtuellen Etiketten benutzt und einen PC verwendet, der imstande ist, diese Software zu fahren. Für die Anwendung möglicher alternativer Software für die Etiketten kann Bagmatic nicht garantieren.

(2) Arbeitsbedingungen Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

(3) Technische Hilfeleistung des Kunden Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:

a) Vornahme aller baulichen Arbeiten so rechtzeitig vor Beginn der Montage, dass die Aufstellung der Verpackungsmaschinen sofort nach Lieferung begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse geeignet geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.

b) Bereitstellung trockener, beleuchtbarer und verschließbarer, unter Aufsicht und Bewachung stehender Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen u.a..

c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

d) Bereitstellung von Hilfskräften (z.B. Elektriker) in der von uns für erforderlich erachteten Anzahl und für die benötigte Montagezeit sowie Anwesenheit eines späteren Operateurs der Maschine. Letzteres gilt auch, wenn die Maschine später an einen anderen Ort aufgestellt wird.

e) Bereitstellung der für Aufstellung und Inbetriebsetzung der Maschinen erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe, z.B. Packmuster und Hüllstoffe oder Anpassung der Software des Kunden für den in einigen Maschinen enthaltenen Drucker, falls die funktionstüchtige mitgelieferte Software nicht unmittelbar genutzt werden soll.  .

f) Verladung und Beförderung der für Montage notwendigen Gegenstände nach der Art der Montage. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

(4) Montagefrist (a) Sofern eine Montagefrist ausdrücklich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Kunde seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferte Verpackungsmaschine betriebsbereit ist.

(b) Für eine Verlängerung der Montagefrist sowie unsere Haftung bei Verzug gilt Abschnitt V. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Verzugsentschädigung täglich 2 % der voraussichtlichen Montagekosten beträgt und der Höchstbetrag des Schadenersatzes auf das Zweifache der voraussichtlichen Montagekosten begrenzt ist (Abschnitt V. Abs. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

(5) Ersatzleistung des Kunden Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnützung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt dänisches Recht unter Einbeziehung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Wechsel- und Scheckklagen, das See- und Handelsgericht in Kopenhagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

XIII Gewährleistung und Garantie

Wenn Bagmatic und der Kunde alle vorliegenden Geschäftsbedingungen erfüllt haben und der Kunde somit Eigner der von Bagmatic gelieferten Maschine(n) ist, bietet Bagmatic folgende Gewährleistung::

1. Gewährleistung
Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren für neue Maschinen und von einem
Jahr für gebrauchte Maschinen unter der Voraussetzung und, dass sie einmal jährlich von
Bagmatic gewartet werden – mit oder ohne Wartungsvertrag.

Tritt im ersten halben Jahr der Gewährleistungszeit ein Fehler oder Mangel auf, obliegt es
Bagmatic, den Fehler oder den Mangel kostenfrei für den Kunden zu beheben, es sei denn
Bagmatic kann beweisen, dass die Maschine vom Kunden verkehrt oder nicht sachgerecht
behandelt wurde.
Tritt nach den ersten sechs Monaten und vor Ablauf von zwei Jahren (einem Jahr
bei gebrauchten Maschinen)  der Gewährleistungszeit ein Fehler oder ein Mangel auf, obliegt
es dem Kunden nachzuweisen, dass der Fehler oder der Mangel trotz sachgemäßer
Behandlung der Maschine aufgetreten ist. In diesem Fall ist Bagmatic ebenfalls verpflichtet,
den Fahler oder Mangel kostenfrei für den Kunden zu beheben.

Für Maschinen mit ZEBRA-Drucker gilt diese Gewährleistung nur, wenn der Kunde die
Software Labelview benutzt. Zwar sind wir bereit, bei der Installation einer anderen Software
behilflich zu sein, jedoch ist der Kunde selbst für die  korrekten Einstellungen des Druckers
verantwortlich, wenn die Hersteller der alternativen Software diese auf den neuesten Stand
bringen und die Einstellungen des Druckers sich dadurch verändern.
2. Garantie
Schließt der Kunde mit Bagmatic einen Wartungsvertrag ab und bezieht die für die Verpak-
kung notwendigen Beutel von Bagmatic, verlängert Bagmatic die Gewährleistung für die
Maschinen.

XIV. Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.

(3) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.